Außentüren EI 30 mit Fähigkeit zur Freigabe
Wenn die Fluchttür zur „Falle“ wird!
Im Fall des Falles sollen Notausgangs- und Paniktüren funktionieren und Menschen über die Flucht- und Rettungswege in Sicherheit gelangen. Deshalb müssen Außentüren, die als Fluchttüren verwendet werden, über das Merkmal "Fähigkeit zur Freigabe" verfügen.
Zu dem Thema gibt es derzeit eine verworrene Rechtslage. Es fehlt eine nationale baurechtliche Forderung, dass nur geprüfte und zertifizierte Flucht- und Paniktüren verbaut werden dürfen. Hat die verbaute Tür jedoch nicht die „Fähigkeit zur Freigabe“, ergibt sich ein rechtliches Dilemma.
Ausschreibende Stellen können Sie sich mit folgendem Wortlaut absichern: Außentür nach DIN EN 14351-1 zur Verwendung im Fluchtweg mit dem Merkmal "Fähigkeit zur Freigabe"
Neue Normen und Bezeichnungen bei Außentürelementen
- Bereits 2013 wurde die Bauproduktenverordnung (BauPVO) EU 305/2011 in Europa eingeführt.
- Europäisch werden Brandschutztüren in der Norm EN 16034 (Türen, Tore und Fenster – Produktnorm – Feuer- und/oder Rauchschutzeigenschaften) geregelt.
- Die DIN EN 14351-1 ist die Produktnorm für Außentüren, welche als Grundlage für die Leistungserklärung und somit auch für das CE-Zeichen maßgeblich ist.
- Für Innentüren fehlt derzeit noch eine harmonisierte Produktnorm. Die Veröffentlichung der 14351-2 ist für Herbst 2019 geplant.
- Die bekannte nationale T30/RS Zulassung wird in Zukunft durch den Klassifizierungsbericht ersetzt und die Ausführungsmöglichkeiten regelt der EXAP-Bericht.
- Voraussichtlich soll es dann noch eine Koexistenzphase mit der nationalen Zulassung von max. 3 Jahren geben. Dabei kommt es zu neuen Bezeichnungen.
- Eine Produktklassifizierung für eine dauerfunktionsgeprüfte, selbstschließende Tür mit Feuer- und Rauchschutzeigenschaften führt nun zu folgender Bezeichnung: EI2 30-C5 S200
Erläuterungen Fachbegriffe
EI2 30-C5-S200 | Fähigkeit zur Freigabe | EN 14351-1 | CE-Kennzeichnung | Leistungserklärung | Elemente sind Überwachungspflichtig