AGB 

 AGB 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
des holz- und kunststoffverarbeitenden Handwerks

(Stand 01.09.2014)

1. Anzuwendendes Recht
Es gilt deutsches Recht.

2. Weitere Vertragsgrundlagen
2.1 Auftragsannahme
Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Angebot des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.

2.2 Lieferverzögerung
Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten. Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist.
Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

2.3 Mangelrüge
Offensichtliche Mängel müssen von Unternehmern zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden.
Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.

2.4. Mangelverjährung
Die Mangelverjährung bei Verträgen mit Unternehmern, die keine Bauleistung betreffen, beträgt ein Jahr. Bei Reparaturarbeiten, die keine Bauleistung darstellen, gilt eine Verjährung der Gewährleistung von einem Jahr ohne
Rücksicht auf die Person des Vertragspartners.

2.5 Umsetzung der Gewährleistung
Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern.
Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen.

2.6. Anlieferung
Beim Anliefern wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen.

Treppen müssen passierbar sein. Wird die Ausführung der Arbeiten des Auftragnehmers oder der von ihm beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrgeld) in Rechnung gestellt.

2.7 Abschlagszahlung
Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für Teilleistungen in Höhe des Wertzuwachses eine Abschlagzahlung verlangt werden.

2.8 Fälligkeit
Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgeliefert, bzw. abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

3. Förmliche Abnahme
Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber einmal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung ein.

4. Pauschalierter Schadensersatz
Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

5. Technische Hinweise
5.1 Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere:

  • Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten
  • Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren
  • Außenanstriche (z.B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss nachzubehandeln

Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.

5.2 Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster und Außentüren wird die energetische Qualität des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle dichter. Um die Raumluftqualität zu erhalten und der Schimmelpilzbildung vorzubeugen, sind zusätzliche Anforderungen an die Be- und Entlüftung des Gebäudes nach DIN 1946-6 zu erfüllen. Ein insoweit eventuell notwendiges Lüftungskonzept ist eine planerische Aufgabe, die nicht Gegenstand des Auftrages an den Handwerker ist und in jedem Fall vom Auftraggeber/Bauherrn zu veranlassen ist.

5.3 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Leder, Stoffe und Ähnliches) liegen und üblich sind.

6. Zahlung
Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung statt, angenommen.

7. Ausschluss der Aufrechnung
Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.

8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

8.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.

8.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.

8.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.

9. Eigentums- und Urheberrecht
An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

10. Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

Allgemeine Hinweise

Holz ist ein natürlicher Werkstoff, der je nach Stammart, Wuchsgebiet und Bodenbeschaffenheit des Baumes unterschiedlich in Maserung und Farbgebung ausfallen kann. Selbst innerhalb eines Stammes kann es zu Unterschieden kommen. Sollten Sie ein Holzmuster unsererseits zur Freigabe wünschen bzw. erhalten, kann dies nur mit hoher Wahrscheinlichkeit dem gelieferten Produkt entsprechen unabhängig ob Türen, Möbel oder Wandverkleidungen bzw. sonstige Schreinerarbeiten.

Ein absolutes identisches Erscheinungsbild kann nicht gewährleistet werden und somit können auch Mängelansprüche aus obigen Sachverhalten unsererseits nicht akzeptiert werden.

Anleimer oder Einleimer können sich hygroskopisch, sowohl in der Fertigung, als auch nach dem Einbau vor Ort verändern, bzw. in der Fläche abzeichnen. Dies ist kein Mangel, sondern dem Werkstoff Massivholz in Verbindung mit Holzwerkstoffen (z.B. Platten oder HPL oder Furnier) geschuldet.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei Böden die wischbar sind eine Silikonfuge zwischen Boden und Zarge/Blendrahmen unerlässlich ist, da hier Feuchtigkeit in die Zarge (außer Stahl- oder Aluminiumzarge) eindringen bzw. aufsteigen kann und Schäden verursacht. Ist die Silikonfuge nicht oder mangelhaft ausgeführt, haften wir in keinem Fall.

Bei Schallschutztüren sind unsere Prüfzeugnisse zu beachten mit Rw P (Prüfwert im Labor). Von diesem Wert sind für den Einbauwert Rw R, nach DIN 4109 5 dB Vorhaltemaß abzuziehen.

Im Falle von Reklamationen ist der Rw R Wert vertraglich geschuldet und kann nur gewährleistet werden, wenn Nebenschallwege wie z.B. Lüftungskanäle, Elektroleitungen/Dosen, unebene Böden für Bodendichtungen, mangelhafte Wände etc. ausgeschlossen werden können. Für die Vermeidung dieser baulichen Mängel sind wir nicht verantwortlich zu machen.

Zur Vermeidung von Trittschallübertragung ist es notwendig, dass Bodenbeläge und Estrich durch eine Trennfuge unter dem Türblatt unterbrochen sind. Bauseitig ist eine Bodentrennschiene zu setzen.
Fliesenböden mit Fugen die nicht bündig mit der Fliesenfläche sind, oder unterschiedliche Höhen der einzelnen Fliesen bzw. Platten haben, können das Nichtfunktionieren des Schallschutzes zur Folge haben.



Sollten Funktionstüren (Schallschutz-, Rauchschutz-, Klimastabile-, Beschusshemmende-, Brandschutz-, Strahlenschutz-, Außen-, Einbruchschutz-, oder Nassraumtüren), sowie Verglasungen nicht von uns montiert sein, lehnen wir grundsätzlich die Haftung bei Nichteinhaltung der vertraglich zugesicherten Funktionseigenschaften ab.

Für Türen mit Brand-, Rauch-, Schall-, Strahlen-, Einbruchschutz müssen bauseitig Zylinder oder mindestens Blindzylinder eingebaut sein, damit die Funktion gewährleistet ist. Dies liegt in der Verantwortung des Nutzers/Eigentümers. Außer Zylinder oder Blindzylinder wurden an uns schriftlich beauftragt.

Visuelle Mängel werden nach der IFT Richtlinie HO-11/1 beurteilt.
Die Prüfung ist im Abstand von 1 - 1,5 Meter vorzunehmen. Hierbei ist der Betrachtungswinkel aus der üblichen Raumnutzung anzupassen. Die Betrachtungshöhe beträgt 1,7 Meter.

Abnahmen/Sichtbeurteilungen sollten unter Lichtverhältnissen, die denen des Tageslichtes oder der üblichen Raumbeleuchtung entsprechen durchgeführt werden. Streiflicht, grelles Sonnenlicht, künstliche Beleuchtung oder direkte Bestrahlung, z. B. durch Baustrahler oder Lampen, ist nicht zulässig.

Funktionstüren sind jährlich zu Warten. Folgende Türkomponenten sollten hierbei kontrolliert werden: Schloß, Schließblech, Bodendichtung, Silikonfugen, Drücker, Bänder, Obentürschließer, Feststellanlagen. Für Feststellanlagen bzw. Offenhaltungen ist eine jährliche Wartung durch eine autorisierte Firma gesetzlich vorgeschrieben. Wir können Ihnen hier gerne ein Wartungsangebot unterbreiten. Türen die nicht gewartet werden, unterliegen weder nach BGB oder VOB Gewährleistungsansprüchen, Mängel oder Nichtfunkton der Türen gehen dann nicht zu unseren Lasten.

Bei Scheiben können Bläschen auftreten (VSG/F 30/ G 30 Glas). Dies ist kein Reklamationsgrund. Brandschutzgläser sind bei direkter Sonneneinstrahlung grundsätzlich nicht UV beständig. UV Schutz kann auf Anfrage und durch einen Mehrpreis bei den Gläsern erfolgen.
Reklamationen nach Lieferung/Einbau/Abnahme bezüglich Kratzer, Schleier, sonstige Beschädigungen können nicht anerkannt werden.

Kontakt

Sedlmeyr Spezialtüren GmbH | Waldstr. 14 |
86316 Friedberg Rinnenthal |
Tel +49 8208 229 | Fax +49 8208 1572 |

Themen

Brandschutztüren  |  Z.6.20-1936  |  DIN 4102  |  Feuerhemmend  |  Feuerbeständig  |  Feuerschutzabschlüsse  |  T0  |  T 30  |  F 30  |  G 30  |  T 60  |  F 60  |  T 90  |  F 90  |  T 120  |  RD  |   RS  |   T 30 / RS  |  T 90 / RS  |  DS  |  V  |  VT  |  VD  |  VDS  |  CS  |  EI 30 C  |  EI 30 CS  |  EI 60 C  |  EI 60 CS  |   EI 90 C  |  EI 90 CS  |  Baustoffklasse A 1  |  Baustoffklasse A 2  |  Baustoffklasse B 1  |  Baustoffklasse B 2  |  Baustoffklasse B 3  |  Brandschutzverglasungen  |  Z-19.14-1502  |  Z-19.14-2175  |  Endlosmontage  |  Rauchschutztüren  |  RS  |  DIN 18095  | DIN 18095-2  |  Schallschutztüren  |  DIN 4109  |  R'w  |  R'w P  |  R'w R  |   Schallschutzklasse 1  |  Schallschutzklasse 2  |  Schallschutzklasse 3  |  Schallschutzklasse 4  |  Einbruchhemmende Türen  |  DIN V ENV 1627 (alte Norm)  | Einbruchhemmung  |  WK1  |  WK2  |  WK3  |  RC2  |  RC3  |  RC4  |  ET1  |  ET2  |  Beschusshemmende Türen  |  DIN EN 1063  |  FB  |  S 08 0015  |  S 08 0015 01-Z  |  S 08 0015 02-Z  |  S 08 0015 03-Z  |  S 08 0015 04-Z  |  S 08 0015 05-Z  |  S 08 0015 06-Z  |  Strahlenschutztüren  |  DIN 6834  |  DIN 6845  |  Pb  |  Bleigleichwert  |  Flächengewicht  |  Strahlenschutztür  |  Strahlenschutzplan  |  Mechanisch Beanspruchte Türen  |  DIN 1192  |  DIN EN 947  |  DIN EN 948  |  DIN EN 949  |  DIN EN 950  |  Klasse 1  |  Klasse 2  |  Klasse 3  |  Klasse 4  |   n  |  m  |  s  |  e  |  Haustüren  |  Passivhaustüren  |  DIN EN 12207  |  DIN EN 12208  |  DIN EN 12210  |  U WertAussentüren EI 30  |  Fähigkeit zur Freigabe  |  EI2 30-C5-S200  |  EN 14351-1  |  CE-Kennzeichnung  |  Leistungserklärung  |  Klimastabile Türen  |  DIN EN 1121 |  Schwundverhalten  |  Dehnverhalten  |  DIN EN 1530  |  Klimaklasse a  |  Klimaklasse b  |  Klimaklasse c  |  Klimaklasse d  |  Klimaklasse e  |  Hochwasserbeständige Aussentüren  |  Feuchtraumtüren  |  RAL RZ 426/3  |  DIN EN 1670  |  HPL  |  Nassraumtür  |  Ballwurfsichere Türen  |  DIN 18032-3  |  Express Service  |  Schnellschuss